Satzung
Satzung des Tennisclub Rinkerode e.V.

Aktuelle Satzung - Stand 03/2026
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Rinkerode e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Drensteinfurt, Ortsteil Rinkerode, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im zuständigen Tennisverband und den dazugehörigen Sportorganisationen.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports in Drensteinfurt, insbesondere im Ortsteil Rinkerode.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Trainings- und Spielbetrieb für alle Alters- und Leistungsstufen,
- Jugendförderung,
- Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren,
- Angebote für Freizeit- und Breitensport,
- Pflege nationaler und internationaler Kontakte im Tennissport.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Tennissport fördern oder ausüben möchte.
2. Der Verein hat
- aktive Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
3. Kinder sind Mitglieder bis 13 Jahre, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren, Erwachsene ab 18 Jahren.
4. Der Aufnahmeantrag ist in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen
Vertretern zu stellen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
6. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
7. Ehrenmitglieder und ggf. ein Ehrenvorsitzender können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. Sie haben die
Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von Beiträgen und Umlagen befreit.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat möglich.
3. Beitragsrückstände oder sonstige Verpflichtungen bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- nachhaltig gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder
- trotz Mahnung mit Beiträgen oder Umlagen im Rückstand bleibt.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat oder – falls kein Ehrenrat besteht – der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
6. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
§5 Beiträge, Umlagen, Arbeitsleistungen
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, ggf. Aufnahmegebühren und kann zumutbare Arbeitsleistungen der Mitglieder verlangen.
2. Einzelheiten (Beitragshöhe, Altersklassen, Umfang von Arbeitsleistungen, Ersatzleistungen bei Nichtleistung, Umlagen) regelt eine Beitragsordnung, die
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge und Arbeitsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenrat (sofern gewählt).
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr; wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.
4. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim
und zusätzlich in geeigneter Form (z. B. Website, E-Mail, soziale Medien).
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Satzungsänderungen und Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins richten sich nach §12.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassierer(in),
- dem/der Schriftführer(in),
- dem/der Sportwart(in),
- dem/der stellvertretenden Sportwart(in)
- dem/der Jugendwart(in),
- bis zu zwei Beisitzern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse und die Belege und berichten der Mitgliederversammlung.
§10 Ehrenrat (optional)
1. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenrat aus drei Personen wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat unterstützt bei der Schlichtung von Streitigkeiten im Verein und entscheidet über Ausschlussverfahren, sofern diese Kompetenz nicht beim
Vorstand liegt.
3. Näheres kann in einer Ehrenratsordnung geregelt werden.
§11 Datenschutz und Bildrechte
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke und im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG).
2. Im Rahmen von Vereinsveranstaltungen dürfen Foto- und Videoaufnahmen gefertigt und für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (z. B. Website, Social
Media, Presse) verwendet werden, sofern keine berechtigten Interessen der Mitglieder entgegenstehen.
3. Mitglieder können der Verarbeitung ihrer Daten oder der Verwendung von Bildern, auf denen sie erkennbar sind, jederzeit in Textform widersprechen.
4. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht wird.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer(in) gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drensteinfurt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, vorzugsweise sportliche Zwecke im Ortsteil Rinkerode zu verwenden hat.
5. Bei einer Fusion mit einem anderen steuerbegünstigten Verein fällt das Vermögen an den neuen bzw. aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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